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Abbrennen von Gartenabfällen

Bei Gartenarbeiten fallen auch immer pflanzliche Abfälle an. Der beste Weg zur Beseitigung ist hier die Kompostierung oder die Einarbeitung in den Boden. Wo dies nicht möglich sein sollte, und die Leute diese Abfälle verbrennen wollen, sollten nach Auskunft der Feuerwehr bestimmte Regeln beachtet werden:

Pflanzliche Gartenabfälle dürfen nur im Außenbereich und nur auf dem Grundstück, auf dem sie auch angefallen sind, verbrannt werden; nicht jedoch in der geschlossenen Ortschaft. Dabei zählen Wohngrundstücke mit Garten in Ortsrandlage nicht zum Außenbereich! Gleiches gilt für gewerbliche Grundstücke. Zum Außenbereich zählen grundsätzlich nur landwirtschaftliche Flächen.

Beim Verbrennen sind mind. 50 Meter Abstand von Gebäuden und Baumbeständen und 100 Meter von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen einzuhalten -- bei Autobahnen sind es sogar 200 Meter. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen. Damit dürfen diese Abfälle auch nicht sofort nachdem sie angefallen sind verbrannt werden (z.B. kurz nachdem Hecken oder Bäume geschnitten wurden). Das Schnittgut muss erst ausreichend getrocknet sein, bevor es verbrannt werden darf.

Es darf dabei keine erhebliche Belästigung sowie kein gefahrbringender Funkenflug entstehen. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden, desgleichen nicht in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang. Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein. Die Verbrennungsrückstände sind alsbald in den Boden einzuarbeiten.Pflanzliche Abfälle von Rebkulturen und Obstanlagen sowie pflanzliche Abfälle, die bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern oder bei Maßnahmen der Landschaftspflege und der Flurbereinigung anfallen, dürfen auch außerhalb des Grundstücks, auf dem sie anfallen, verbrannt werden. Das Verbrennen sonstiger Abfälle wie Papier, Pappe, Bauholz, Kisten oder Möbel ist generell verboten.

Werden die hier genannten Vorschriften missachtet und wird deshalb die Feuerwehr alarmiert, hat der Verursacher die Einsatzkosten in voller Höhe zu tragen.

Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle

Die Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen vom 30. April 1974 (GBl. S. 187), zuletzt geändert am 12. Februar 1996 (GBl. S. 116), regelt die Beseitigung von landwirtschaftlichen Abfällen. Danach ist es bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen und nach vorheriger Anzeige bei der Gemeinde als Ortspolizeibehörde möglich, diese pflanzlichen Abfälle auch zu verbrennen.

In diesen Fällen kann es nützlich sein, das Verbrennen vorher beim Feuerwehrkommandant der Gemeinde sowie der Integrierten Leitstelle (Tel: 0761/201-3315) zusätzlich anzuzeigen. Damit könnte im Einzelfall eine Alarmierung der Feuerwehr verhindert werden. Gleichwohl ist es aus verschiedenen Gründen nicht immer möglich einen eingehenden Notruf stets eindeutig zuzuordnen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch bei einem ordnungsgemäß angemeldeten „Reisigfeuer“ eine Alarmierung der Feuerwehr nicht immer ausgeschlossen und vermieden werden kann.